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Vorsorgevollmacht für Unternehmer

Vorsorgevollmacht für Unternehmer - Wozu?

Als Unternehmer stehen wir voll im Einsatz für unseren Betrieb. Wir tragen Verantwortung für unsere Mitarbeiter, unsere Kunden und Lieferanten und vor allem auch für unsere Familien.

Keiner möchte gerne daran decken, wie es weitergeht, wenn man selbst schwer erkrankt, einen Schlaganfall erleidet oder nach einem Verkehrsunfall nicht mehr „man selbst“ ist. Aber was passiert im Falle des Falles?

Gesundheit kann man nicht planen.

Gemäß § 15 GmbHG können nur natürliche, handlungsfähige Personen zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt werden. Verliert ein Geschäftsführer seine Handlungsfähigkeit, erlischt „automatisch“ seine Funktion.

Wenn also – wie das bei mittelständischen Unternehmen üblich ist – der Gesellschafter auch gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer ist und z.B. nach einem Schädel-Hirn-Trauma aufgrund eines schweren Unfalls nicht mehr handlungsfähig ist, ist die GmbH ohne Vertreter. Noch schlimmer: Der Gesellschafter kann auch in der Generalversammlung (Gesellschafterversammlung) nicht mehr selbst mitwirken.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Für Unternehmen ohne Geschäftsführer kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden, für den Betroffenen kann ein Erwachsenenvertreter bestellt werden. Soweit so gut. Den Notgeschäftsführer bestellt das Gericht, den Erwachsenenvertreter im Zweifel ebenso. Ob der Vertreter den Vorstellungen des Unternehmers entspricht ist nicht vorrangig.

Abhilfe können Sie mit einer Vorsorgevollmacht treffen. In dieser können Sie selbst bestimmen, wer Sie im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertritt. Sie können Aufträge erteilen, wie sich die Bevollmächtigten als Ihre Vertreter in Gesellschafterversammlung verhalten sollen und Sie können Vorkehrungen treffen, wer nach Möglichkeit zum Geschäftsführer bestellt werden soll.

Sie legen fest, wer für Sie entscheiden und Sie vertreten darf, wenn Sie selbst nicht mehr über diese Fähigkeiten verfügen.

Eine Vorsorgevollmacht ist ein zweiaktiges Verfahren, in einem ersten Schritt errichtet der Vorsorgevollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht, in einem zweiten Zeitpunkt hat der Vorsorgevollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verloren und die Vorsorgevollmacht wird wirksam.

Zweck einer Vorsorgevollmacht ist es, selbst für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit möglichst weitgehend zu bestimmen, wie und durch wen die Vertretung erfolgt.

Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich.

Es empfiehlt sich, zusätzlich zur Errichtung der Vorsorgevollmacht als solche in diese auch eine Erwachsenenvertreter-Verfügung aufzunehmen. Damit kann für den Fall vorgesorgt werden, dass ein gerichtlicher oder gesetzlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird, sofern die Vorsorgevollmacht nicht mehr ausreicht.

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